CRA-Insights

Cyber Resilience Act

Cyber Resilience Act für Software- & SaaS-Hersteller

Cyber Resilience Act für Software- & SaaS-Hersteller

Stand: 2026-10-09

Der EU Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen auf horizontale Cybersicherheitsanforderungen. Für Software- und SaaS-Anbieter ist die zentrale Frage: Bin ich mit meinem Produkt im Anwendungsbereich - und wenn ja, mit welchem Teil? Diese Seite ordnet die Rechtslage technisch-organisatorisch ein. Sie liefert Orientierung, keine verbindliche Einzelfallberatung; eine rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt der Rechtsberatung vorbehalten.

Warum eigenständige Software betroffen ist

Ein Produkt mit digitalen Elementen (Art. 3 Nr. 1) ist ein Software- oder Hardwareprodukt samt seiner Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich separat in Verkehr gebrachter Komponenten. Voraussetzung (Art. 2 Abs. 1) ist, dass der bestimmungsgemäße Zweck oder die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt. Eigenständige Software, also Anwendungen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, gilt damit grundsätzlich als Produkt mit digitalen Elementen und fällt in den Anwendungsbereich des CRA.

Die Grenze: SaaS vs. Produkt

Eigenständiges SaaS und reine Cloud-Dienste fallen grundsätzlich nicht unter den CRA. Für Cloud-Computing-Dienste gilt die NIS2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555, in Deutschland umgesetzt durch das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025), in der Regel erst ab der Größe eines mittleren Unternehmens (Erwägungsgrund 12 CRA). Ein kleiner SaaS-Anbieter fällt dann unter Umständen unter keines der beiden Regelwerke. Ein wichtiger Sonderfall bleibt jedoch im Anwendungsbereich des CRA: Datenfernverarbeitung eines Produkts (Art. 3 Nr. 2), also eine Cloud- oder Backend-Verarbeitung, deren Software der Hersteller selbst oder unter seiner Verantwortung konzipiert und entwickelt hat und ohne die das Produkt eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte, zählt als Teil dieses Produkts mit digitalen Elementen und ist damit erfasst. Beispiel: Eine Companion-App, die ohne die vom Hersteller betriebene Cloud nicht funktioniert, zieht diese Backend-Komponente in den CRA-Rahmen. Die Abgrenzung ist an den Rändern echt uneindeutig und wird durch künftige Leitlinien der Kommission weiter zu präzisieren sein; im Zweifel ist konservativ zu bewerten. Eine erste Orientierung je Produkt gibt unsere Betroffenheitsprüfung.

Wo die Grenze verläuft. Eigenständige Software: Auf dem Markt bereitgestellte Anwendungen mit Datenverbindung sind grundsätzlich Produkte mit digitalen Elementen (im Anwendungsbereich · Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 1); Datenfernverarbeitung eines Produkts: Backend, das der Hersteller verantwortet und ohne das eine Produktfunktion nicht läuft, zählt zum Produkt. Beispiel: Cloud hinter einer Companion-App (miterfasst · Art. 3 Nr. 2); Eigenständiges SaaS: Reine Cloud-Dienste fallen grundsätzlich nicht unter den CRA; für Cloud-Computing-Dienste gilt NIS2, in der Regel ab mittlerer Unternehmensgröße (grundsätzlich außerhalb · ErwG 12). Die Grenze ist an den Rändern uneindeutig und soll durch Leitlinien der Kommission präzisiert werden; im Zweifel konservativ bewerten. Fußzeile: Allgemeine technisch-organisatorische Einordnung nach VO (EU) 2024/2847, keine Rechtsberatung.
Software, Datenfernverarbeitung und SaaS: was der CRA erfasst und was nicht.

Kernpflichten für Software-Hersteller

Als Hersteller (Art. 13) trifft Sie die Hauptlast der Pflichten. Die wesentlichen Handlungsfelder:

Security-by-Design

Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen aus Anhang I Teil I: sichere Standardkonfiguration, Angriffsflächen-Minimierung, Schutz von Vertraulichkeit und Integrität, Zugriffskontrolle. Grundlage ist eine dokumentierte Cybersicherheits-Risikobewertung, die auf Anhang I abgebildet wird.

Schwachstellen-Management

Prozesse nach Anhang I Teil II über den gesamten Supportzeitraum: Schwachstellen und Komponenten identifizieren und dokumentieren (inkl. SBOM), unverzüglich per Sicherheitsupdate beheben, regelmäßig testen, behobene Schwachstellen nach Verfügbarkeit eines Updates offenlegen (Aufschub in begründeten Fällen möglich, bis Nutzer den Patch einspielen konnten).

CVD-Policy & Meldung

Eine verbindliche Policy zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen (CVD) samt Kontaktadresse. Zusätzlich die Meldepflichten nach Art. 14 über die einheitliche Meldeplattform (Single Reporting Platform, Art. 16).

Updates & Support

Sichere Update-Verteilung, Sicherheitsupdates unverzüglich und kostenlos (bei maßgeschneiderten Produkten kann mit gewerblichen Nutzern anderes vereinbart werden), Sicherheits- von Funktionsupdates trennen, soweit technisch machbar. Den Supportzeitraum so festlegen, dass er die voraussichtliche Nutzungsdauer widerspiegelt, mindestens 5 Jahre (kürzer nur bei kürzerer voraussichtlicher Nutzungsdauer).

Technische Dokumentation

Technische Unterlagen nach Anhang VII (Architektur, SBOM, CVD-Policy, Update-Verteilung, Risikobewertung, Testberichte), aufzubewahren mindestens 10 Jahre oder für den Supportzeitraum, je nachdem, was länger ist.

Konformität, EU-DoC & CE

Konformitätsbewertung nach Art. 32, EU-Konformitätserklärung (Art. 28, Anhang V), CE-Kennzeichnung (Art. 30). Bei Nichtkonformität: Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf.

Selbstbewertung oder notifizierte Stelle?

Eine notifizierte Stelle (Notified Body) ist nicht für jedes Produkt nötig. Der CRA kennt vier Stufen (Art. 32, Anhang VIII): die unklassifizierte Standardkategorie, wichtige Produkte der Klasse I und Klasse II sowie kritische Produkte. Produkte der Standardkategorie bewerten sich selbst (Modul A). Wichtige Produkte der Klasse I dürfen dies ebenfalls, sofern harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein europäisches Cybersicherheitszertifizierungsschema (mindestens Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“) vollständig angewendet werden; andernfalls braucht es eine Drittprüfung (Modul B+C oder H). In jedem Fall vorgesehen ist eine Bewertung durch Dritte für Klasse II und kritische Produkte, bei Klasse I immer dann, wenn Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein Schema nicht vollständig angewandt werden. Zu den in Anhang III genannten Beispielen zählen etwa Passwort-Manager, Identitäts- und Zugriffsmanagement, Browser, VPNs, SIEM-Software oder Betriebssysteme (Klasse I) sowie etwa Firewalls, IDS/IPS und Hypervisoren (Klasse II). „Wichtig“ ist nicht dasselbe wie „kritisch“.

SBOM - ja, aber ohne festgelegtes Format

Anhang I Teil II Nr. 1 verlangt eine Software-Stückliste (SBOM) in einem gängigen, maschinenlesbaren Format, das mindestens die Abhängigkeiten der obersten Ebene abdeckt. Wichtig: Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Format vor - es ist also nicht korrekt, dass der CRA CycloneDX oder SPDX vorschreibt. Beispiele für maschinenlesbare Formate sind CycloneDX und SPDX (ISO/IEC 5962); für die Anforderung zählt der Inhalt, also mindestens die obersten Abhängigkeiten. Die Kommission kann per Durchführungsrechtsakt später Format und Elemente festlegen (Art. 13 Abs. 24); ein solcher Durchführungsrechtsakt lag nach unserer Prüfung am 9. Oktober 2026 nicht vor. Die SBOM ist zudem ein Compliance-Artefakt, das den Behörden auf begründetes Verlangen offengelegt wird - keine Pflicht zur öffentlichen Veröffentlichung. Details in unserem Wissensbeitrag zu den SBOM-Anforderungen des CRA.

Zeitplan & Fahrplan

Der CRA ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten - daraus folgen jedoch noch keine unmittelbar durchsetzbaren Pflichten. Die Anwendung ist gestaffelt (Art. 71 Abs. 2):

DatumWas gilt
10.12.2024Inkrafttreten (noch keine durchsetzbaren Herstellerpflichten)
11.06.2026Kapitel IV - Regelungen zu notifizierten Stellen / Konformitätsbewertungsstellen
11.09.2026Meldepflichten für Hersteller (Art. 14) über die einheitliche Meldeplattform
11.12.2027Allgemeine Anwendung: grundlegende Anforderungen (Anhang I), Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung

Die Meldefristen nach Art. 14 sind gestaffelt: Frühwarnung unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, Meldung spätestens nach 72 Stunden; der Abschlussbericht folgt bei Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme, bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen innerhalb eines Monats nach der Meldung. Gemeldet werden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkung auf die Sicherheit des Produkts.

Empfohlener Fahrplan bis 2027: (1) Betroffenheit und mögliche Klassifizierung je Produkt klären; (2) Risikobewertung und Security-by-Design-Maßnahmen etablieren; (3) Schwachstellen-Prozess, CVD-Policy und SBOM-Generierung in die CI/CD-Pipeline integrieren; (4) Meldeprozesse für Art. 14 sofort aufsetzen, soweit noch nicht geschehen, denn sie sind seit September 2026 Pflicht; (5) technische Dokumentation (Anhang VII), EU-DoC und Konformitätsbewertung vor Dezember 2027 fertigstellen. Ein tieferer Überblick findet sich auf unserer CRA-Übersichtsseite.

Für Software-Teams ist es sinnvoll, früh zu beginnen: Ein Großteil der Anforderungen - SBOM-Erzeugung, Trennung von Sicherheits- und Funktionsupdates, dokumentierte CVD-Policy, sichere Update-Verteilung - lässt sich als Teil der bestehenden Entwicklungs- und Release-Prozesse umsetzen und muss nicht kurz vor der Frist als Sonderprojekt nachgeholt werden. Die Meldepflichten nach Art. 14 gelten bereits seit September 2026 und betreffen auch Produkte, die zu diesem Zeitpunkt schon auf dem Markt waren; ein funktionierender Melde- und Reaktionsprozess sollte daher priorisiert werden. Wer heute Architekturentscheidungen trifft, sollte den mindestens fünfjährigen Supportzeitraum von Anfang an einplanen.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeine technisch-organisatorische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Klassifizierungen und die Zuordnung zwischen CRA und NIS2 hängen vom Einzelfall ab und können sich durch Leitlinien der Kommission ändern.

Häufige Fragen

Fällt meine SaaS-Anwendung unter den Cyber Resilience Act?+
Eigenständiges SaaS und reine Cloud-Dienste fallen grundsätzlich nicht unter den CRA. Für Cloud-Computing-Dienste gilt die NIS2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555), in der Regel erst ab der Größe eines mittleren Unternehmens (Erwägungsgrund 12 CRA). Erfasst ist SaaS aber dann, wenn es die Datenfernverarbeitung eines Produkts mit digitalen Elementen ist (Art. 3 Nr. 2), ohne die das Produkt eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte. Die Abgrenzung ist an den Rändern uneindeutig und hängt vom Einzelfall sowie von künftigen Leitlinien der Kommission ab.
Ist eigenständige Software wirklich vom CRA erfasst?+
Grundsätzlich ja. Eigenständige Software gilt als Produkt mit digitalen Elementen (Art. 3 Nr. 1), sobald ihr bestimmungsgemäßer Zweck oder ihre vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt (Art. 2 Abs. 1). Damit betrifft der CRA auch reine Softwareprodukte, die auf dem Markt bereitgestellt werden.
Schreibt der CRA CycloneDX oder SPDX als SBOM-Format vor?+
Nein. Anhang I Teil II Nr. 1 verlangt eine SBOM in einem gängigen, maschinenlesbaren Format, das mindestens die Abhängigkeiten der obersten Ebene abdeckt; ein bestimmtes Format schreibt die Verordnung nicht vor. Beispiele für maschinenlesbare Formate sind CycloneDX und SPDX (ISO/IEC 5962); für die Anforderung zählt der Inhalt. Die Kommission kann später per Durchführungsrechtsakt Format und Elemente festlegen (Art. 13 Abs. 24); ein solcher lag nach unserer Prüfung am 9. Oktober 2026 nicht vor.
Brauche ich als Software-Hersteller eine notifizierte Stelle?+
Nicht unbedingt. Produkte der Standardkategorie bewerten sich selbst (Modul A). Wichtige Produkte der Klasse I dürfen sich ebenfalls selbst bewerten, sofern harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein europäisches Cybersicherheitszertifizierungsschema (mindestens Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“) vollständig angewendet werden; sonst gilt Modul B+C oder H. In jedem Fall vorgesehen ist eine Bewertung durch Dritte für Produkte der Klasse II und kritische Produkte, bei Klasse I immer dann, wenn Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein Schema nicht vollständig angewandt werden.
Bis wann muss ich die CRA-Anforderungen erfüllen?+
Der CRA ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten, daraus folgen aber noch keine durchsetzbaren Herstellerpflichten. Die Anwendung ist gestaffelt: seit 11. September 2026 gelten die Meldepflichten nach Art. 14, ab 11. Dezember 2027 die allgemeine Anwendung mit grundlegenden Anforderungen (Anhang I), Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Der 11. Dezember 2027 ist damit die zentrale Frist für die vollständige Konformität.

Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zum Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG).