
Stand: 2026-10-09
Der EU Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) verteilt seine Pflichten nicht gleichmäßig über alle Beteiligten. Wer ein Produkt mit digitalen Elementen entwickelt, einführt oder weiterverkauft, trägt jeweils eine andere Verantwortung. Diese Seite ordnet die vier Wirtschaftsakteur-Rollen technisch-organisatorisch ein und stellt ihre Pflichten gegenüber. Sie liefert Orientierung, keine verbindliche Einzelfallberatung; eine rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt der Rechtsberatung vorbehalten.
Die Kernaussage vorweg
Die substanzielle Last der Produktsicherheit liegt beim Hersteller (Art. 13): Er erfüllt die grundlegenden Anforderungen, betreibt das Schwachstellen-Management, erstellt die technische Dokumentation, führt die Konformitätsbewertung durch, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Importeur (im Verordnungstext „Einführer“, Art. 19) und Händler (Art. 20) sind vor allem Torwächter: Sie prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und dürfen nicht-konforme Produkte nicht in Verkehr bringen bzw. bereitstellen. Die Herstellerpflichten übernehmen sie nicht.
Hersteller (Art. 13) - die Hauptlast der Produktsicherheit
Der Hersteller trägt die eigentliche inhaltliche Verantwortung. Zu seinen Pflichten gehören:
- Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I Teil I auf Basis einer dokumentierten Risikobewertung.
- Schwachstellen-Management nach Anhang I Teil II über den gesamten Unterstützungszeitraum, mit Software-Stückliste (SBOM), Sicherheitsupdates und einer Strategie zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen (CVD).
- Technische Dokumentation nach Anhang VII.
- Konformitätsbewertung nach Art. 32: Selbstbewertung (Modul A) für Produkte ohne Eintrag in Anhang III oder IV; Bewertung durch Dritte für Klasse II und kritische Produkte sowie für Klasse I, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein europäisches Schema nicht vollständig angewandt werden.
- EU-Konformitätserklärung (Art. 28, Anhang V) und Anbringen der CE-Kennzeichnung (Art. 30).
- Meldepflichten nach Art. 14 (aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts) über die einheitliche Meldeplattform (Art. 16).
- Bei Nichtkonformität: Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf.
Zwei Kennzahlen prägen den Herstelleraufwand: Der Unterstützungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre (kürzer nur, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer kürzer ist), und technische Dokumentation sowie EU-Konformitätserklärung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren (bzw. für den Unterstützungszeitraum, je nachdem, was länger ist). Alle Details in unserem Beitrag zu den Herstellerpflichten unter dem CRA.

Importeur (Art. 19) - der Torwächter beim Markteintritt
Der Importeur bringt Produkte eines außerhalb der EU ansässigen Herstellers auf den Unionsmarkt. Seine Aufgabe ist, die Konformität zu prüfen, bevor er das Produkt in Verkehr bringt. Seine Kernpflichten:
- Nur Produkte in Verkehr bringen, die konform sind, und konkret prüfen, ob die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
- Keine nicht-konformen Produkte in Verkehr bringen.
- Eigene Kontaktangaben auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen angeben.
- Bei Nichtkonformität: Korrekturmaßnahmen ergreifen.
- Den Hersteller über Schwachstellen und bei erheblichem Cybersicherheitsrisiko die Marktüberwachungsbehörden informieren.
Zur Abgrenzung: Der Importeur führt selbst keine Konformitätsbewertung durch, erstellt keine technische Dokumentation und bringt keine CE-Kennzeichnung an - das bleibt Herstellerpflicht. Mehr dazu auf unserer Seite zu den Importeurpflichten.
Händler (Art. 20) - Sorgfalt in der Lieferkette
Der Händler (Distributor) macht ein Produkt auf dem Markt bereit, ohne Hersteller oder Importeur zu sein. Er befolgt die Vorschriften des CRA mit der gebührenden Sorgfalt (Art. 20 Abs. 1):
- Prüfen, dass die CE-Kennzeichnung vorhanden ist und dass Hersteller bzw. Importeur ihre Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllt haben.
- Keine nicht-konformen Produkte auf dem Markt bereitstellen.
- Bei Nichtkonformität: dafür sorgen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
- Den Hersteller über Schwachstellen und bei erheblichem Cybersicherheitsrisiko die Marktüberwachungsbehörden informieren.
Die Prüftiefe des Händlers ist geringer als die des Importeurs - es ist eine Plausibilitäts- und Sorgfaltsprüfung, keine Nachbewertung der Konformität. Details finden Sie bei den Händlerpflichten.
Bevollmächtigter (Art. 18) - Aufgaben nach schriftlichem Auftrag
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen; praktisch relevant ist das vor allem für Hersteller außerhalb der EU. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten mindestens ermöglichen, die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten, ihnen auf begründetes Verlangen die Nachweise zu übermitteln und mit ihnen zusammenzuarbeiten (Art. 18 Abs. 3). Wichtig: Bestimmte Herstellerpflichten können nicht Teil des Auftrags sein (Art. 18 Abs. 2): Konzeption nach Anhang I, Risikobewertung, Schwachstellenbehandlung, das Erstellen der technischen Dokumentation und die Konformität in der Serienfertigung bleiben beim Hersteller.
Rollenwechsel beachten: Ein Importeur oder Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt wesentlich ändert, gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten nach Art. 13 und 14 (Art. 21). Andere Personen, die ein Produkt wesentlich ändern und bereitstellen, treffen diese Pflichten für den geänderten Teil, bei Auswirkung auf die Cybersicherheit des ganzen Produkts für das ganze Produkt (Art. 22). Ein Importeur oder Händler kann also unbeabsichtigt zum Hersteller werden, etwa durch Umlabeln oder Modifikation. Diese Zuordnung ist ein Stolperstein.
Pflichten-Matrix: Wer trägt was?
Die folgende Übersicht zeigt, welche Rolle für welche Pflicht verantwortlich ist. Der Bevollmächtigte (Art. 18) ist bewusst nicht als eigene Spalte geführt, da er nur die im Auftrag festgelegten Aufgaben wahrnimmt (mindestens Bereithalten von EU-Konformitätserklärung und Dokumentation, Auskunft und Zusammenarbeit mit den Behörden) und die in Art. 18 Abs. 2 genannten Herstellerpflichten nicht übernehmen kann.
| Pflicht | Hersteller (Art. 13) | Importeur (Art. 19) | Händler (Art. 20) |
|---|---|---|---|
| Grundlegende Anforderungen (Anhang I) erfüllen | ✅ | - | - |
| Schwachstellen-Management (Anhang I Teil II) | ✅ | - | - |
| Technische Dokumentation erstellen (Anhang VII) | ✅ | - | - |
| Konformitätsbewertung durchführen (Art. 32) | ✅ | - | - |
| EU-Konformitätserklärung ausstellen (Art. 28) | ✅ | - | - |
| CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 30) | ✅ | - | - |
| Meldung nach Art. 14 (Schwachstellen/Vorfälle) | ✅ | - | - |
| Vorhandensein von CE prüfen | - | ✅ | ✅ |
| Prüfen, dass Konformitätsbewertung erfolgt ist | - | ✅ | - |
| Prüfen, dass techn. Dokumentation erstellt wurde | - | ✅ | - |
| Prüfen, dass Hersteller/Importeur Pflichten erfüllt haben | - | ✅ | ✅ |
| Nicht-konforme Produkte nicht in Verkehr bringen / bereitstellen | ✅ | ✅ | ✅ |
| Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität | ✅ | ✅ | ✅ |
| Hersteller / Behörden informieren | ✅ | ✅ | ✅ |
✅ = Pflicht der Rolle · - = keine originäre Pflicht dieser Rolle unter dem CRA
Der praktische Einstieg
Bevor Sie Pflichten zuordnen, klären Sie zwei Fragen: Welche Rolle nehme ich je Produkt tatsächlich ein? und Ist das Produkt überhaupt im Anwendungsbereich des CRA? Ein und dasselbe Unternehmen kann für verschiedene Produkte gleichzeitig Hersteller, Importeur und Händler sein - die Pflichten bestimmen sich pro Produkt und Rolle, nicht pauschal pro Firma. Praktisch bedeutet das: Erstellen Sie ein Produkt-Rollen-Register, in dem für jedes Produkt festgehalten ist, in welcher Rolle Sie es auf den Markt bringen und welche der oben gezeigten Pflichten daraus folgen. Dieses Register wird zugleich zur Grundlage für die Nachweisführung gegenüber den Marktüberwachungsbehörden. Eine erste Orientierung je Produkt gibt unsere Betroffenheitsprüfung.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeine technisch-organisatorische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Rollenzuordnung und die daraus folgenden Pflichten hängen vom Einzelfall ab und können sich durch Leitlinien der Kommission ändern.
Häufige Fragen
Wer trägt unter dem CRA die meisten Pflichten?+
Was muss ein Importeur nach dem CRA prüfen?+
Worin unterscheiden sich Händler und Importeur unter dem CRA?+
Kann ein Bevollmächtigter die Herstellerpflichten übernehmen?+
Kann ein Importeur oder Händler zum Hersteller werden?+
Quellen
Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zum Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG).