CRA-Insights

Cyber Resilience Act

CRA Meldepflicht seit 11. September 2026: Was Hersteller jetzt operativ sicherstellen müssen

CRA Meldepflicht seit 11. September 2026: Was Hersteller jetzt operativ sicherstellen müssen

Stand: 2026-10-09

Der 11. September 2026 war die erste harte Frist des Cyber Resilience Act (CRA), die Hersteller digitaler Produkte unmittelbar trifft. Seitdem sind die Melde- und Berichtspflichten nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 verbindlich, während die vollen Produktanforderungen erst ab dem 11. Dezember 2027 gelten. Die Meldepflicht erfasst nach Art. 69 Abs. 3 auch Produkte, die schon vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Wer heute keine funktionierenden Meldeprozesse hat, kann die Fristen im Ernstfall kaum einhalten, auch wenn das Produkt selbst noch nicht CE-konform sein muss.

Dieser Artikel erklärt, welche Fristen gelten, was gemeldet werden muss, wie der Meldeweg über die ENISA Single Reporting Platform funktioniert und welche organisatorischen Vorbereitungen Hersteller konkret anstoßen sollten.

Was seit 11. September 2026 gemeldet werden muss

Die Meldepflicht erfasst zwei Kategorien von Ereignissen, die strikt zu unterscheiden sind:

  • Aktiv ausgenutzte Schwachstellen: Sobald ein Hersteller Kenntnis davon erlangt, dass eine Schwachstelle in seinem Produkt mit digitalen Elementen aktiv von Angreifern ausgenutzt wird, greift die Meldepflicht - unabhängig davon, ob bereits ein Patch verfügbar ist.
  • Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle: Vorfälle, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirken und nach Art. 14 Abs. 5 als schwerwiegend einzustufen sind, lösen ebenfalls die Meldekette aus.

Die Fristen laufen ab der Kenntnisnahme durch den Hersteller. Wann der Angriff stattfand oder wann Dritte ihn entdeckt haben, ist für den Fristbeginn ohne Bedeutung. Diese Abgrenzung hat praktische Konsequenzen für interne Monitoring- und Triage-Prozesse.

Meldefristen nach Art. 14 CRA in zwei Spuren, gültig seit 11.09.2026, auch für Produkte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden. Empfänger: gleichzeitig das als Koordinator benannte CSIRT und die ENISA, über die einheitliche Meldeplattform nach Art. 16 (Art. 14 Abs. 1, 3 und 7). Spur 1, aktiv ausgenutzte Schwachstelle (Art. 14 Abs. 1 und 2): Frühwarnung unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis; Meldung von Schwachstellen unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis; Abschlussbericht spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht. Spur 2, schwerwiegender Sicherheitsvorfall mit Auswirkung auf die Sicherheit des Produkts (Art. 14 Abs. 3 bis 5): Frühwarnung unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis; Meldung des Sicherheitsvorfalls unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis; Abschlussbericht innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls. Hinweise: Meldung und Abschlussbericht, sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden; das CSIRT kann einen Zwischenbericht anfordern (Abs. 6); zusätzlich sind die betroffenen Nutzer zu informieren (Abs. 8). Vereinfachte Darstellung, maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung.
Meldefristen für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Fundstelle: Art. 14 VO (EU) 2024/2847.

Die drei Meldestufen im Detail

Das CRA-Melderegime folgt einem gestuften Berichtsmodell, das operativ präzise umgesetzt werden muss:

Frist Inhalt Gilt für
24 Stunden Frühwarnung unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme Aktiv ausgenutzte Schwachstellen + schwerwiegende Vorfälle
72 Stunden Meldung unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntnisnahme, mit allgemeinen Angaben, soweit verfügbar, u. a. zu ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen Aktiv ausgenutzte Schwachstellen + schwerwiegende Vorfälle
14 Tage Abschlussbericht - spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist Aktiv ausgenutzte Schwachstellen
1 Monat Abschlussbericht - innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle

Ein vermeidbarer Fehler in Compliance-Dokumenten: Der Abschlussbericht wird pauschal mit "14 Tagen" beschrieben. Korrekt ist die Differenzierung: Für Schwachstellen gilt die 14-Tage-Frist ab Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme, für schwerwiegende Vorfälle gilt ein Monat ab der 72-Stunden-Meldung. Diese Unterscheidung sollte sich in internen Prozessdokumenten und Runbooks widerspiegeln.

Der Meldeweg: ENISA Single Reporting Platform

Alle Meldungen laufen über die einheitliche Meldeplattform (Single Reporting Platform, SRP), die die EU-Agentur für Cybersicherheit ENISA nach Art. 16 einrichtet und betreibt. Die Meldung geht über den Endpunkt des als Koordinator benannten CSIRT des Mitgliedstaats Ihrer Hauptniederlassung und ist gleichzeitig für die ENISA zugänglich (Art. 14 Abs. 7).

Das CSIRT leitet die Meldung an die CSIRTs der Mitgliedstaaten weiter, in denen das Produkt bereitgestellt wurde; nur in eng begrenzten Fällen kann es die Weiterleitung aufschieben (Art. 16 Abs. 2). Für die CRA-Meldung genügt dieser eine Weg; Meldepflichten aus anderen Regelwerken wie NIS2 bleiben unberührt.

Hinweis zur Meldeplattform: Hersteller sollten den offiziellen ENISA-Kommunikationskanälen folgen, den Zugang zur Plattform vorab einrichten und intern testen. Ein Onboarding erst im Meldefall ist bei einem 24-Stunden-Eskalationspfad kein realistisches Szenario.

Was operativ vorbereitet werden muss: PSIRT-Aufbau

Eine Meldung in 24 Stunden abzusetzen ist kein administrativer Akt, der sich spontan organisieren lässt. Dahinter steht ein funktionierender Product Security Incident Response-Prozess (PSIRT) - oder zumindest eine schlanke, für das Unternehmen passende Entsprechung davon. Für Hersteller, die noch keine strukturierten Vulnerability-Management-Prozesse betreiben, ist der PSIRT-Aufbau ein zentraler Baustein der CRA-Vorbereitung.

Detektionsfähigkeit: Wann gilt die Uhr als gestartet?

Die 24-Stunden-Frist beginnt mit Kenntnisnahme durch den Hersteller. Damit stellt sich unmittelbar die Frage: Über welche Kanäle erhält der Hersteller Kenntnis? Typische Quellen sind interne Sicherheitsüberwachung, Hinweise von Sicherheitsforschern (Responsible Disclosure), Kundenberichte und Threat-Intelligence-Feeds. Ohne definierte Eingangskanäle und eine verantwortliche Rolle, die Meldungen entgegennimmt und bewertet, ist die Frist faktisch nicht einzuhalten.

Empfehlenswert ist eine eigene security@-Adresse oder ein vergleichbarer Meldekanal. Ab dem 11. Dezember 2027 verlangt der CRA ausdrücklich eine Kontaktadresse für Schwachstellenmeldungen und eine zentrale Anlaufstelle (Art. 13 Abs. 17, Anhang II Nr. 2).

Triage und Klassifikation in unter 24 Stunden

Nicht jede gemeldete Schwachstelle oder jeder Sicherheitshinweis löst eine CRA-Meldepflicht aus. Meldepflichtig wird es erst, wenn eine Schwachstelle aktiv ausgenutzt wird oder ein Vorfall als schwerwiegend einzustufen ist. Dieser Triage-Schritt muss unter Zeitdruck und mit klarer Rollenverantwortung funktionieren. Hilfreiche Struktur: ein einfaches Klassifikationsschema (Schwellenwerte, Checkliste) und eine Bereitschaftsregel, die außerhalb der Geschäftszeiten greift.

Meldeinhalte vorbereiten

Die 72-Stunden-Meldung enthält, soweit verfügbar, allgemeine Angaben, etwa zum Produkt, zur Art der Ausnutzung bzw. des Vorfalls (bei Vorfällen mit einer ersten Bewertung), zu ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen und zu Maßnahmen, die Nutzer ergreifen können (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 4 Buchst. b). Vorbereitete Meldevorlagen für typische Szenarien helfen, diese Angaben unter Zeitdruck zusammenzutragen.

SBOM als Grundlage für schnelle Reaktion

Eine vollständige Software Bill of Materials (SBOM) ist eine eigenständige CRA-Pflicht und zugleich die operative Voraussetzung dafür, im Ernstfall schnell zu wissen, welche Produktversionen von einer Schwachstelle betroffen sind und welche Kunden informiert werden müssen. Wer seit dem 11. September 2026 meldepflichtig ist, aber keine aktuelle SBOM führt, hat ein strukturelles Problem bei der Reaktionsgeschwindigkeit.

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen im Sinne der Verordnung - also natürliche oder juristische Personen, die ein solches Produkt entwickeln oder entwickeln lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem EU-Markt bereitstellen. Das gilt auch für kostenlose Produkte und auch dann, wenn die Entwicklung an Dritte ausgelagert ist.

Einführer (Importeure) und Händler haben im CRA andere Rollen und primär andere Pflichten; die Meldepflicht nach Art. 14 adressiert direkt die Herstellerrolle. Ob Ihr Produkt unter den CRA fällt, lässt sich mit dem interaktiven Betroffenheits-Check klären. Einen strukturierten Überblick über alle Rollen und Ausnahmen bietet der Artikel Cyber Resilience Act - bin ich betroffen?

Fristen in der Zusammenschau: Was wann zu tun ist

Eine pragmatische Sicht auf die Reihenfolge ab heute, da die Meldepflicht seit September 2026 gilt:

  • Sofort: Prüfen, ob und für welche Produkte eine Meldepflicht besteht (Betroffenheitsanalyse). Bin ich überhaupt betroffen?
  • Ebenfalls sofort, falls noch offen: Vulnerability-Disclosure-Kanal einrichten, interne Triage-Prozesse definieren, Verantwortlichkeiten festlegen, Melde-Templates erstellen, Zugang zur Meldeplattform einrichten und testen.
  • Parallel (bis 11.12.2027): SBOM aufbauen, technische Dokumentation, Security-by-Design in den Entwicklungszyklus integrieren, CE-Konformitätsbewertung vorbereiten. Details zum Gesamtüberblick der CRA-Anforderungen und Produktpflichten.

Für mittelständische Hersteller mit begrenzten Kapazitäten lautet die Priorisierungslogik klar: Meldeprozesse zuerst, weil diese Pflicht bereits gilt und weil ein PSIRT-Prozess Zeit im Betrieb braucht, bis er zuverlässig läuft. Den detaillierten Umsetzungsplan für KMU finden Sie unter Cyber Resilience Act Mittelstand: Priorisierter Umsetzungsplan.

Unterstützung beim PSIRT-Aufbau und der Meldeprozess-Vorbereitung

Blackfort Technology begleitet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen bei der operativen CRA-Vorbereitung: von der initialen Betroffenheitsanalyse über den Aufbau schlanker PSIRT-Prozesse bis zur Integration in bestehende ISMS-Strukturen. Blackfort Technology bringt dabei praktische Umsetzungserfahrung aus PKI-, DORA-, NIS2- und SBOM-/Schwachstellenmanagement-Projekten ein.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die CRA-Meldepflicht?+
Die Melde- und Berichtspflichten nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten seit dem 11. September 2026, auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3). Die vollen Produktanforderungen gelten ab dem 11. Dezember 2027.
Was muss innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden?+
Eine Frühwarnung muss unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme abgesetzt werden, bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen und bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen. Die Frist beginnt, wenn der Hersteller Kenntnis erlangt; der Zeitpunkt des Angriffs spielt dafür keine Rolle.
Was ist der Unterschied zwischen der 14-Tage-Frist und der 1-Monat-Frist?+
Die 14-Tage-Frist für den Abschlussbericht gilt bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen - gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist. Die 1-Monat-Frist gilt bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen - gerechnet ab der 72-Stunden-Meldung.
Wie funktioniert die ENISA Single Reporting Platform?+
Die einheitliche Meldeplattform (Single Reporting Platform, SRP) wird von der ENISA betrieben. Hersteller melden über den Endpunkt des als Koordinator benannten CSIRT des Mitgliedstaats ihrer Hauptniederlassung; die Meldung ist gleichzeitig für die ENISA zugänglich (Art. 14 Abs. 7). Das CSIRT leitet sie an die CSIRTs der Mitgliedstaaten weiter, in denen das Produkt bereitgestellt wurde (Art. 16 Abs. 2). Für die CRA-Meldung genügt dieser eine Weg; Meldepflichten aus anderen Regelwerken wie NIS2 bleiben unberührt.
Müssen auch kleine Unternehmen und KMU melden?+
Grundsätzlich ja: Es gibt keine generelle Größenausnahme von der CRA-Meldepflicht. Kleinst- und Kleinunternehmen profitieren an einigen Stellen der Verordnung von Erleichterungen, die Meldepflicht nach Art. 14 gilt jedoch für alle Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle Betroffenheitsklärung.
Was ist ein PSIRT und brauche ich eines?+
Ein Product Security Incident Response Team (PSIRT) ist die organisatorische Einheit, die für die Entgegennahme, Bewertung und Bearbeitung von Sicherheitsmeldungen zu einem Produkt zuständig ist. Für die CRA-Meldepflicht mit 24-Stunden-Frühwarnung ist ein funktionierender PSIRT-Prozess - oder eine dem Unternehmen angemessene schlanke Entsprechung - praktisch unverzichtbar. Den Aufbau eines PSIRT von Grund auf können Sie mit Blackfort Technology besprechen.

Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zum Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG).