CRA-Insights

Cyber Resilience Act

Cyber Resilience Act für den Mittelstand: Was Hersteller jetzt konkret tun müssen

Cyber Resilience Act für den Mittelstand: Was Hersteller jetzt konkret tun müssen

Stand: 2026-10-09

Der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) kennt keine Größenausnahme. Wer ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitstellt - ob Hardware mit Software-Komponente, Embedded-Gerät oder reine Software - unterliegt grundsätzlich denselben Anforderungen wie ein Großkonzern. Der Unterschied liegt im Zeitplan, in der Prioritätensetzung und im verfügbaren Budget. Dieser Artikel liefert einen priorisierten Fahrplan, der genau dort ansetzt.

Gilt der CRA überhaupt für mein Unternehmen?

Ob der CRA gilt, hängt von der Art des Produkts ab; die Unternehmensgröße spielt keine Rolle. Betroffen sind Hersteller, Einführer (Importeure) und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, die eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung zu einem Gerät oder Netzwerk aufweisen - und die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Das gilt auch für kostenlose Software, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt wird, und für Produkte, die unter eigenem Namen vermarktet werden, aber von Dritten entwickelt wurden.

Ausnahmen gelten für Produkte, die bereits durch sektorspezifische EU-Rechtsakte gleichwertig geregelt sind, etwa Medizinprodukte (MDR/IVDR), Kraftfahrzeuge (Kfz-Typgenehmigung), nach der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifizierte Luftfahrtprodukte oder Schiffsausrüstung. Für mittelständische Software- und Hardware-Hersteller außerhalb dieser Sektoren greifen diese Ausnahmen nicht. Den systematischen Selbstcheck bietet unser interaktiver Betroffenheits-Check; eine ausführliche Erklärung der Rollen und Abgrenzungen findet sich im Artikel Cyber Resilience Act - bin ich betroffen?

Fahrplan für KMU zum Cyber Resilience Act in zwei Phasen; für Hersteller gibt es keine Größenausnahme, die Reihenfolge folgt den Fristen. Phase 1, sofort, Prozesse vor Dokumenten, weil die Meldepflicht seit 11.09.2026 gilt: 1 Betroffenheit und Rolle klären, 2 Produktklasse einordnen, 3 Meldeprozess aufbauen mit Ansprechpartner, Eskalationsweg, Meldevorlagen und Zugang zur Meldeplattform, 4 Schwachstellen in Drittkomponenten verfolgen. Phase 2, bis 11.12.2027, Produktanforderungen schließen, volle Anforderungen ab 11.12.2027: 1 Risikobewertung und Security by Design, 2 SBOM in einem gängigen maschinenlesbaren Format, 3 technische Dokumentation, 4 Konformitätsbewertung, je nach Klasse Selbstbewertung oder notifizierte Stelle, 5 Nutzerinformationen nach Anhang II. Meldefristen nach Art. 14: 24 Stunden Frühwarnung, 72 Stunden Meldung, Abschlussbericht nach 14 Tagen bzw. einem Monat. Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen: vereinfachtes Format der technischen Dokumentation (Art. 33 Abs. 5), das Formular legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest; Ausnahme von Geldbußen bei versäumter 24-Stunden-Frühwarnung (Art. 64 Abs. 10), deren Reichweite auslegungsbedürftig ist. Die Meldepflicht selbst gilt unabhängig von der Größe. Quelle: Art. 14, Art. 33 Abs. 5, Art. 71 Abs. 2 VO (EU) 2024/2847; Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach verfügbarer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme bei Schwachstellen, ein Monat nach der Meldung bei Vorfällen.
Fahrplan für KMU: erst der Meldeprozess, dann bis Dezember 2027 die Produktanforderungen.

Die zwei harten Fristen - und warum die erste drängt

Für den Mittelstand gibt es zwei Daten, die den gesamten Umsetzungsplan strukturieren:

  • 11. September 2026: Die Melde- und Berichtspflichten des CRA (Art. 14) sind seitdem anwendbar. Seit diesem Tag müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme als Frühwarnung und unverzüglich, spätestens nach 72 Stunden als Meldung anzeigen. Ein Abschlussbericht folgt bei Schwachstellen spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme verfügbar ist, bei schwerwiegenden Vorfällen innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung. Die Anzeige erfolgt über die Single Reporting Platform (SRP) der ENISA an das zuständige CSIRT.
  • 11. Dezember 2027: Alle übrigen Produktanforderungen werden vollständig anwendbar: Security-by-Design, Schwachstellen-Handling über den gesamten Supportzeitraum, SBOM, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung.

Für operative Entscheidungen drängt die erste Frist mehr: Sie gilt seit dem 11. September 2026. Praktisch braucht es dafür funktionierende Meldewege; eine abgeschlossene Produktzertifizierung ist keine Voraussetzung. Mehr dazu im Artikel CRA Meldepflicht seit 11. September 2026: 24h/72h/14-Tage erklärt.

Minimum Viable CRA Compliance: Prioritäten für knappes Budget

Wenn Ressourcen begrenzt sind, kommt es auf die Reihenfolge an. Nicht alle CRA-Pflichten werden gleichzeitig wirksam, und nicht alle haben dasselbe Bußgeldrisiko. Der folgende Fahrplan orientiert sich an Fristdringlichkeit und Implementierungsaufwand.

Phase 1 (sofort, Pflicht seit September 2026): Meldeprozesse aufbauen

Dies ist die dringlichste Maßnahme. Ein Product Security Incident Response Team (PSIRT) muss nicht zwingend eine eigene Abteilung sein - aber es braucht eine benannte verantwortliche Person, einen dokumentierten Eskalationspfad und die technische Fähigkeit, eine qualifizierte Frühwarnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden abzusetzen. Konkret bedeutet das:

  • Interne Meldekette definieren: Wer entscheidet, ob eine Schwachstelle „aktiv ausgenutzt“ oder ein Vorfall „schwerwiegend“ ist?
  • Kontakt zur ENISA Single Reporting Platform (SRP) vorbereiten - Registrierung und Meldeformat prüfen
  • Vorlage für 24h-Frühwarnung, 72h-Meldung und Abschlussbericht erstellen
  • Monitoring-Grundlage sichern: Gibt es eine Vulnerability-Datenbank-Anbindung (NVD, OSV), um bekannte Schwachstellen in eigenen Produktkomponenten früh zu erkennen und auf aktive Ausnutzung zu prüfen?

Hinweis: Gemeldet wird über die Single Reporting Platform, die ENISA nach Art. 16 CRA einrichtet und betreibt. Hersteller sollten die ENISA-Website auf das Zugangsverfahren und das genaue Meldeformat beobachten. Detailinfos zur Meldepflicht.

Phase 2 (parallel, bis Dezember 2027): SBOM aufbauen

Eine Software Bill of Materials (SBOM) ist eine unverzichtbare Grundlage für weitere CRA-Pflichten: Ohne zu wissen, welche Drittkomponenten in einem Produkt stecken, ist weder schnelles Schwachstellen-Reporting noch koordiniertes Vulnerability Handling möglich.

Für KMU empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen:

  • Sofortmaßnahme: SBOM für das umsatzstärkste oder risikoreichste Produkt erstellen - im Format CycloneDX ≥ 1.6 oder SPDX ≥ 3.0.1 (BSI TR-03183-2)
  • Tooling: Open-Source-Werkzeuge wie Syft oder cdxgen erzeugen SBOMs im Build; Dependency-Track gleicht sie laufend gegen Schwachstellendatenbanken ab
  • Aufbewahrungspflicht beachten: Die technische Dokumentation einschließlich der SBOM ist mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen oder für den Supportzeitraum des Produkts vorzuhalten - je nachdem, welcher Zeitraum länger ist

Einen detaillierten technischen Überblick zu Formaten, Werkzeugen und der Aufbewahrungspflicht bietet der Artikel SBOM-Anforderungen im CRA. Mit unserem SBOM-Check können Sie eine SBOM (CycloneDX/SPDX) oder ein Lockfile automatisch auf bekannte Schwachstellen prüfen lassen.

Phase 3 (bis Dezember 2027): Produktklasse bestimmen und Konformitätsbewertung planen

Der CRA unterscheidet vier Stufen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertung:

Produktkategorie Konformitätsbewertung Typische Beispiele
Standard Selbstbewertung (Modul A) Mobile Apps und Computerspiele ohne Kernfunktion einer Produktkategorie aus Anhang III oder IV
Wichtig, Klasse I (Anhang III) Selbstbewertung (Modul A) bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen oder eines europäischen Cybersicherheitszertifizierungsschemas (mindestens Stufe „mittel“); sonst notifizierte Stelle (Modul B+C oder H) Passwortmanager, VPN, Browser, PKI-Software, SIEM
Wichtig, Klasse II (Anhang III) Immer Drittprüfung: Modul B+C oder H mit notifizierter Stelle oder, sofern verfügbar, europäisches Cybersicherheitszertifikat mindestens der Stufe „mittel“ Firewalls, Hypervisoren, manipulationssichere Mikroprozessoren
Kritisch (Anhang IV) Vorgeschriebenes europäisches Cybersicherheitszertifikat (Art. 8 Abs. 1), sonst wie Klasse II (Art. 32 Abs. 4) Smartcards, Secure Elements, Smart-Meter-Gateways

Für Produkte der Klasse I besteht eine wichtige Entlastungsmöglichkeit: Werden harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein europäisches Cybersicherheitszertifizierungsschema (mindestens Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“) vollständig angewandt, genügt die Selbstbewertung nach Modul A - ohne externe Prüfstelle. Andernfalls ist Modul B+C oder H mit einer notifizierten Stelle vorgeschrieben. Diese Normen werden unter dem Normungsauftrag M/606 von CEN, CENELEC und ETSI erarbeitet. KMU mit Produkten der Klasse I sollten ihren Stand verfolgen, denn davon hängt ab, ob die Selbstbewertung nach Modul A möglich ist.

Die genaue Einordnung konkreter Produkte ist teils auslegungsbedürftig und hängt von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 ab. Alle Klassenangaben in diesem Artikel sind schematisch; die Einstufung Ihres Produkts sollte fachlich begleitet werden. Mehr dazu im Artikel CRA-Produktklassen: Standard, Klasse I/II und kritisch.

Wovon der Aufwand abhängt

Der Aufwand für die erstmalige Umsetzung hängt vor allem von der Produktkomplexität, vom Ausgangszustand der Sicherheitsprozesse und von der Produktklasse ab. Wer die Produktklasse früh klärt, erkennt rechtzeitig, ob eine Drittprüfung nötig wird.

Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen - und was sie nicht abdecken

Kleinst- und Kleinunternehmen bestimmt der CRA nach der Empfehlung 2003/361/EG (Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme; kleine Unternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen Euro). Für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es punktuelle Erleichterungen, etwa die Möglichkeit, die technische Dokumentation in einem vereinfachten Format vorzulegen, dessen Formular die Kommission festlegt (Art. 33 Abs. 5), und eine Ausnahme bei Geldbußen für die versäumte 24-Stunden-Frühwarnung (Art. 64 Abs. 10), deren Reichweite eine Auslegungsfrage ist. Die Meldepflicht selbst gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Vom CRA ausgenommen sind diese Unternehmen damit nicht, auch die technischen Produktanforderungen gelten für sie. Für Hersteller in dieser Größenklasse ist der pragmatische Ansatz besonders wichtig: Priorität auf Meldeprozesse und SBOM, Selbstbewertung wo immer zulässig, harmonisierte Normen sobald verfügbar.

Ein möglicher Zeitplan auf einen Blick

  • Sofort (Q4 2026): Betroffenheit prüfen, Produktklasse vorab einschätzen, PSIRT-Verantwortung benennen, Meldekette dokumentieren, SRP-Registrierung vorbereiten
  • Q4 2026 bis Q2 2027: SBOM für Kernprodukte aufbauen, Dependency-Track oder vergleichbares Tooling einführen, technische Dokumentation beginnen
  • Q3 bis Q4 2027: Konformitätsbewertung abschließen (Selbstbewertung oder notifizierte Stelle), CE-Kennzeichnung anbringen, EU-Konformitätserklärung ausstellen

Einen vollständigen Überblick über alle CRA-Pflichten bietet die CRA-Pillar-Seite. Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Ihr Produkt betroffen ist, starten Sie mit dem Betroffenheits-Check oder vereinbaren Sie direkt ein unverbindliches Erstgespräch.

Häufige Fragen

Gilt der Cyber Resilience Act auch für kleine Unternehmen?+
Ja. Der CRA kennt keine allgemeine Größenausnahme. Hersteller, Einführer und Händler von Produkten mit digitalen Elementen unterliegen grundsätzlich denselben Pflichten - unabhängig davon, ob sie 5 oder 5.000 Mitarbeitende haben. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es punktuelle Erleichterungen, etwa die Möglichkeit, die technische Dokumentation in einem vereinfachten Format vorzulegen, dessen Formular die Kommission festlegt (Art. 33 Abs. 5), und eine Ausnahme bei Geldbußen für die versäumte 24-Stunden-Frühwarnung (Art. 64 Abs. 10), deren Reichweite eine Auslegungsfrage ist. Die Meldepflicht selbst gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Die technischen Produktanforderungen gelten auch für sie.
Was ist die wichtigste CRA-Pflicht, die KMU zuerst umsetzen sollten?+
Die dringlichste Maßnahme sind die Meldeprozesse für Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, denn diese Pflicht gilt bereits seit dem 11. September 2026, während die übrigen Produktanforderungen ab dem 11. Dezember 2027 gelten. Hersteller brauchen schon jetzt eine benannte Verantwortliche oder einen Verantwortlichen, eine dokumentierte Meldekette und die Fähigkeit, eine qualifizierte Frühwarnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden über die ENISA Single Reporting Platform abzusetzen.
Muss ich für mein Produkt eine notifizierte Stelle einschalten?+
Das hängt von der Produktklasse ab. Für Standard-Produkte genügt die Selbstbewertung. Für wichtige Produkte der Klasse I (Anhang III CRA) ist die Selbstbewertung nach Modul A zulässig, sofern harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein europäisches Cybersicherheitszertifizierungsschema (mindestens Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“) vollständig angewendet werden - andernfalls ist eine notifizierte Stelle erforderlich (Modul B+C oder H). Für Klasse II ist immer eine Drittprüfung nötig: Modul B+C oder H mit notifizierter Stelle oder, sofern verfügbar, ein europäisches Cybersicherheitszertifikat mindestens der Stufe „mittel“ (Art. 32 Abs. 3). Für kritische Produkte gilt ein per delegiertem Rechtsakt vorgeschriebenes europäisches Cybersicherheitszertifikat (Art. 8 Abs. 1), sonst die Verfahren der Klasse II (Art. 32 Abs. 4). Die Einordnung eines konkreten Produkts ist teils auslegungsbedürftig und sollte fachlich begleitet werden.
Was ist eine SBOM und warum ist sie für den CRA so wichtig?+
Eine SBOM (Software Bill of Materials) ist eine strukturierte Inventarliste aller Software-Komponenten eines Produkts - vergleichbar einer Zutatenliste. Der CRA schreibt sie als Teil der technischen Dokumentation vor. Praktisch noch wichtiger: Ohne SBOM lässt sich bei einer bekannt gewordenen Schwachstelle in einer Drittkomponente nicht schnell genug feststellen, welche eigenen Produkte betroffen sind - was wiederum die Einhaltung der 24h/72h-Meldefristen gefährdet.
Wovon hängt der Aufwand der CRA-Umsetzung ab?+
Der Aufwand für die erstmalige Umsetzung hängt vor allem von der Produktkomplexität, vom Ausgangszustand der Sicherheitsprozesse und von der Produktklasse ab. Wer die Produktklasse früh klärt, erkennt rechtzeitig, ob eine Drittprüfung nötig wird.

Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zum Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG).